AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand Januar 2021

  1. Allgemeines
    1.1 Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Mayr AG und dem Auftraggeber richten sich vorab nach dem im Einzelfall schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Soweit keine Individualabreden getroffen wurden, bilden die vorliegenden AGB’s sowie subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage für sämtliche mit der Mayr AG abgewickelten Transportarbeiten. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter sind deshalb nur dann gültig, wenn und soweit sie von der Mayr AG ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Ist der Auftraggeber mit dieser Regelung nicht einverstanden, muss er die Mayr AG unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen. Für den Fall eines schriftlichen Widerspruchs behält sich die Mayr AG vor ihr Angebot zurückzuziehen oder die angeforderte Dienstleistung nicht auszuführen, ohne dass der Auftraggeber hieraus irgendwelche Ansprüche gegenüber der Mayr AG ableiten könnte. Dem formularmässigen Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen widerspricht die Mayr AG hiermit ausdrücklich.

    1.2 Sollten einzelne der vorliegenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck dennoch erreicht wird.

    1.3 Die Gesetzliche Grundlagen bilden das Obligationenrecht (OR) und das Arbeitsgesetz (ARG)

    1.4 Der Auftraggeber anerkennt und gewährleistet die Einhaltung der Bedingungen des Strassenverkehrsgesetztes (SVG) und der Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV)
  2. Vertragsgegenstand
    Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von Ausnahmetransport-Begleitungen mit ATB Fahrzeugen und Transportdienstleistungen mit Lastkraftwagen und Sattelmotorfahrzeugen. Hierfür stellt die Mayr AG dem Auftraggeber oder Dritten die geeigneten Fahrzeuge einschliesslich der fachkundigen Bedienung nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung. Sämtliche Vereinbarungen und Vertragsinhalte unterliegen der Schweigepflicht.
  3. Pflichten der Mayr AG
    Die Mayr AG verpflichtet sich, die für den Auftragszweck geeigneten Fahrzeuge sowie das erforderliche Personal auf den vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Die Mayr AG führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der erforderlichen Sorgfalt aus.
  4. Pflichten des Auftraggebers
    4.1 Vor der Ausführung des Auftrages hat der Auftraggeber der Mayr AG sämtliche sachdienlichen Angaben und Besonderheiten bekanntzugeben, die erforderlich sind, um den Auftrag reibungslos, sicher und gesetzeskonform abwickeln zu können. Dem Auftraggeber obliegen dabei nachfolgend aufgeführte Mitwirkungspflichten.

    4.2 Grundsätzliches:
    4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles Erforderliche vorzukehren, damit die Ausnahme-Transportbegleitungen oder Transportdienstleistungen sicher und unfallfrei ausgeführt werden können. Werden dem/n Transportbegleiter/n oder Chauffeur/en Arbeiten zugemutet, deren sichere oder gesetzeskonforme Ausführung nicht gewährleistet werden kann, kann der/die Transportbegleiter oder Chauffeur/e die Arbeit sofort und ohne Folgen für die Mayr AG einstellen.

    4.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die An- und Wegfahrtsstrassen zu den Lade- und Abladestellen von den Transportfahrzeugen gefahrlos und ohne Schäden zu verursachen befahren bzw. benutzt werden können. Transportfahrzeuge, wie Lastkraftwagen oder Sattelmotorfahrzeuge, sind meist grosse und schwere Arbeitsgeräte, daher ist auf eine genügende Tragfähigkeit, Bodenbelastbarkeit (z.b bei Strassen, Brücken, Unterkellerungen, Gruben, Tiefgaragen etc.)  und einer genügenden Durchfahrtsbreite besonders zu achten. Allfällige behördliche Einschränkungen für das Befahren von Strassen, Brücken und Grundstücken sind der Mayr AG vor der Offertstellung oder Auftragserteilung mitzuteilen. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der Angaben allein und vollumfänglich verantwortlich.

    4.5 Notwendige Angaben:
    Der Auftraggeber beschafft die notwendigen Angaben (Masse, Gewichte, Schwerpunkt des Ladegutes und teilt dies der Mayr AG vor der Offertstellung oder Auftragserteilung mit. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der Angaben allein und vollumfänglich verantwortlich.

    4.6 Wertdeklaration: Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Mayr AG bei hochwertigen, teuren Transportgütern (Maschinen, Anlagen, Apparate, Computern etc.) schon vor der Offertstellung oder Auftragserteilung unaufgefordert den aktuellen Wert (Neuwert) bekannt zu geben.

    4.7 Für ATB (Ausnahmetransport-Begleitungen mit Polizeibewilligung) gelten jeweils die aktuellen Standardauflagen der Kantonspolizei Zürich.

  5. Rechnungsstellung
    5.1 Falls nicht anders vereinbart werden sämtliche von der Mayr AG ausgeführten Dienstleistungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

    5.2 Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss Offerte/Auftragsbestätigung oder, wo eine solche fehlt, nach Massgabe der jeweils gültigen Preisliste der Mayr AG.

    5.3 Sämtliche Zusatzkosten für Bewilligungen, Sicherheitsmassnahmen, Polizei- oder Privatbegleitung, Waren- und Transportversicherung gemäss Ziffer 9, sowie Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Transport von Hilfsgeräten zum Einhalten allfälliger Auflagen wird ebenfalls zusätzlich verrechnet.

    5.4 Gibt der Auftraggeber die Anweisung, die Kosten für die ausgeführten Aufträge einem Dritten in Rechnung zu stellen, so haftet er als Auftraggeber bei allfälliger Nichtbezahlung solidarisch neben dem Dritten.
  6. Beanstandungen
    6.1 Vor Auftragsbeginn nimmt der/die Transportbegleiter oder Chauffeur/e allfällige, äusserlich erkennbare Beschädigungen/Mängel am Transportgut in seinem Arbeitsrapport auf. Nach Ausführung des Auftrages sind äusserlich erkennbare Schäden am Transportgut unter genauer Beschreibung der beim Transport entstandenen Beschädigungen/Mängel in Anwesenheit des/der Transportbegleiter oder Chauffeur/e im Arbeitsrapport zu vermerken.

    Dasselbe gilt ebenso für anderweitige Beanstandungen. Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind spätestens binnen 7 Tage nach Beendigung des Auftrages schriftlich anzuzeigen.
  7. Haftung des Auftraggebers
    7.1 Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler (Fahrfehler) und Versäumnisse sowie die von Ihm eingesetzten oder beigezogenen Hilfspersonen, insbesondere für sämtliche Folgen und Schäden aufgrund:
    -falscher oder unvollständiger Angaben über das Transportgut
    -falsche Angaben über technische Fahrzeugangaben wie Achslasten oder Anzahl angetriebene Achsen, etc.
    -falscher oder unvollständiger Angaben über die Tragfähigkeit, Breite etc. der zu befahrenden Flächen
    -unzureichender Verpackung des Transportgutes und falsch/fehlende Anschlagpunkte zur Verzurrung.
    -fehlender oder unzureichender Bewilligungen, sofern diese nicht im Auftragsumfang des Auftragnehmers explizit und schriftlich angefordert wurden.
  8. Haftung des der Mayr AG
    8.1 Vorbehältlich anders lautender Vereinbarungen haftet die Mayr AG nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet damit nicht, wenn sie nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

    8.2 Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder Defekt des jeweiligen Fahrzeuges. Dasselbe gilt für Schäden, die nicht am Transportgut selber entstanden sind, sondern- vor allem wirtschaftliche- Folgeschäden darstellen, wie Namentlich Nutzungs- und Betriebsverluste und -ausfälle, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste sowie alle weiteren mittelbaren Schäden und Umtriebe.

    8.3 Für Sach- und Folgeschäden an Fahrzeugen und Ladungen dritter (Auftraggeber) übernimmt die Mayr AG keine Haftung.
  9. Transportversicherung (Frachtführerhaftpflicht)
    9.1 nach OR und empfiehlt generell, aber insbesondere bei empfindlichen und/oder hochwertigen Transportgütern, den Abschluss einer Transportversicherung. Einer Versicherungsdeckung ist in allen Schadenfällen wichtig, bei denen die Mayr AG nicht haftet.
    a) wenn sie kein Verschulden trifft
    b) für alle Schäden, welche die Haftungsobergrenze von CHF 50’000.—übersteigt

    Eine entsprechende Zusatzdeckung der Transportversicherung wird durch die Mayr AG auf Antrag und Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen, sofern ein entsprechender Antrag vom Auftraggeber schriftlich und vor Beginn des Auftrags erteilt wird.
  10. Tarife und Zuschläge
    10.1 Die einzelnen Tarife gelten für sämtliche Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten (06:00-18:00 Uhr) Für Überzeitarbeit von 18:00-07:00 Uhr sowie Samstags bis 18:00 Uhr ein Zuschlag pro Mann und Stunde erhoben.
    Für Leistungen an Samstagen oder vor allgemeinen Feiertagen ab 18:00 Uhr sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen wird ein Zuschlag pro Mann und Stunde erhoben.
    Die Kosten für Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsfahrten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  11. Treibstoffzuschläge
    11.1 Treibstoffzuschläge auf allen Transportdienstleistungen sowie Ausnahmetransport- Begleitungen mit ATB bleiben vorbehalten und können ohne Vorankündigung nach dem Treibstoffindex der «Astag Schweiz» erhoben werden.
  12. LSVA
    12.1 Bei Regie-Einsätzen wird die entsprechende LSVA separat ausgewiesen und verrechnet, gemäss aktueller Preisliste.
  13. Zahlungsbedingungen
    13.1 Für die Zahlung der fakturierten Leistungen und Nebenkosten gelten:
    -Generell 30 Tage netto
    -Alle Preise exkl. MWST

    Andere schriftliche Abmachungen vorbehalten
    Der Verzugszins wird mit 5% verrechnet.
  14. Besondere Vereinbarung
    Der Auftraggeber erlaubt der Mayr AG Bilder von Arbeitseinsätzen, als Referenzen in den sozialen Medien sowie der eigenen Homepage zu präsentieren.
  15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    15.1 Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen materiellen Recht.

    15.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch diejenigen, welche die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, sind stets, aber nicht ausschliesslich, der Gerichtsstand Oberuzwil (Kreisgericht Wil mit Sitz in Flawil SG) zuständig. Der Mayr AG ist es dabei unbenommen, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Ort zu betreiben oder zu belangen.